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§ 1 SchKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Schriftgröße

§ 1.

Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß § 1 SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020

Gesetzesnummer

20011327

Dokumentnummer

NOR40227358

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