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§ 5 SchKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Übergangsregelung

§ 5.

Die Kennzeichnungsvorgaben für Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die zwischen dem 14. September 2018 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellt wurden, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als erfüllt, sofern sie den Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20011325

Dokumentnummer

NOR40227316

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