Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister
§ 14.
(1) Die ermächtigte Überwachungsstelle hat die Daten gemäßAnlage 5 Abschnitt A und B an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
(2) Bei Überschreitung der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Grenzwerte sind die Ergebnisse der Dosisermittlung unverzüglich zu übermitteln, ansonsten spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Gesetzesnummer
20011323
Dokumentnummer
NOR40227258
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