Anlage 6
Anlage 6
zu § 15 Abs. 2 und 3
Ausbildung von Radonschutzbeauftragten
Ausbildung von Radonschutzbeauftragten im Ausmaß von mindestens acht Stunden:
- – Grundbegriffe (was ist Radon, Wirkungsweise, Vorkommen, Grundsätze im Schutz vor Radon);
- – Rechtliche Grundlagen (Strahlenschutzgesetz, Radonschutzverordnung);
- – Aufgaben der/des Radonschutzbeauftragten;
- – Durchführung von räumlich bezogenen Radonmessungen (passive und aktive Messgeräte);
- – Durchführung von personenbezogenen Radonmessungen (Personendosimetrie);
- – Radonexposition von Arbeitskräften;
- – Radonschutzmaßnahmen (bauliche Maßnahmen, betriebliche Maßnahmen);
- – Informationen zu neuerlichen Erhebungen gemäß § 9;
- – Hinweise zur Durchführung der Unterweisung von Arbeitskräften.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Gesetzesnummer
20011323
Dokumentnummer
NOR40227267
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