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§ 4d eHealthV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2021

§ 4d.

(1) Sowohl der ELGA GmbH, als auch dem jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:

  1. 1. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO, wenn die ELGA GmbH oder der Gesundheitsdiensteanbieter aufgrund von deren Anträgen nicht tätig werden,
  2. 2. Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO sowie
  3. 3. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 31 DSGVO.

(2) Gemäß § 24c Abs. 8 GTelG 2012 ist keine gesonderte Datenschutz-Folgeabschätzung für die eHealth-Anwendung „Elektronischer Impfpass“ durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021

Gesetzesnummer

20011309

Dokumentnummer

NOR40231046

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