§ 4d.
(1) Sowohl der ELGA GmbH, als auch dem jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:
- 1. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO, wenn die ELGA GmbH oder der Gesundheitsdiensteanbieter aufgrund von deren Anträgen nicht tätig werden,
- 2. Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO sowie
- 3. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 31 DSGVO.
(2) Gemäß § 24c Abs. 8 GTelG 2012 ist keine gesonderte Datenschutz-Folgeabschätzung für die eHealth-Anwendung „Elektronischer Impfpass“ durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021
Gesetzesnummer
20011309
Dokumentnummer
NOR40231046
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