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§ 4 Abfallverzeichnisverordnung 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2020

Gefährliche Abfälle

§ 4.

(1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäßAnhang 1 mit einem „g“ (gefährlich), sowie jene, die mit einem „gn“ (gefährlich, nicht ausstufbar) versehen sind.

(2) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten oder mit solchen vermischt sind, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäßAnhang 3 zutrifft, oder bei denen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft.

(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters folgende Arten von Aushubmaterial:

  1. 1. Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit gefährlichen Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
  2. 2. Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3, insbesondere die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
  3. 3. Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3, insbesondere die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
  4. 4. Aushubmaterial, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft.

(4) Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge immobilisiert oder stabilisiert worden sind, gelten auch nach der Immobilisierung oder Stabilisierung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden.

Schlagworte

Aushubtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20011285

Dokumentnummer

NOR40226659

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