Übergangsbestimmungen
§ 12.
(1) Ausstufungsverfahren, für die die Anzeige vor dem 01. Oktober 2020 bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingebracht wurde, sind nach der Rechtslage vor dem 01. Oktober 2020 abzuschließen. Gleiches gilt auch für Prozessbestätigungen, die vor dem 01. Oktober 2020 eingebracht wurden.
(2) Einzelchargen von Abfällen, die ordnungsgemäß ausgestuft wurden, gelten weiterhin als nicht gefährlich.
(3) Die Gültigkeit einer Ausstufung gemäß Abs. 1 beträgt für Abfälle eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls maximal vier Jahre ab dem Tag der Wirksamkeit der Ausstufung, wenn jährlich eine Prozessbestätigung übermittelt wird, deren zugrundeliegende Bewertung gemäßAnhang 3 in Verbindung mit Anhang 4 dieser Verordnung erfolgt, und die Nichtgefährlichkeit des Abfalls unter den Vorgaben dieser Verordnung nachgewiesen wird. Die Prozessbestätigung ist spätestens ein Jahr nach dem Tag der Wirksamkeit der Ausstufung oder ein Jahr nach Einbringung der letzten Prozessbestätigung einzubringen. Wird die Prozessbestätigung nicht eingebracht, endet die Ausstufung mit Ablauf des Tages, an dem die Prozessbestätigung eingebracht hätte werden müssen.
(4) Abweichend zu Abs. 3 endet eine Ausstufung eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2021, wenn unter den Vorgaben dieser Verordnung dem Abfall ab dem 01. Jänner 2022 eine andere Abfallart zuzuordnen ist. Ausstufungsanzeigen für die andere Abfallart können bereits ab 01. Juli 2021 eingebracht werden, die Ausstufung entfaltet jedoch erst mit Inkrafttreten desAnhangs 1 Rechtswirkung.
(5) Abweichend zuAnhang 4 Teil A dürfen chemische Analysen der Parameter Beryllium, Thallium, Cyanid gesamt und PCDD/PCDF bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 durch chemische Labors durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.
(6) Für den Zeitraum von 01. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 sind für die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 in Verbindung mit Anhang 4 dieser Verordnung anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten Verweise auf Anhang 1 dieser Verordnung als Verweise auf Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20011285
Dokumentnummer
NOR40226667
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