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§ 8 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.2020

§ 8.

Für die Übertragung des Verlustrücktrages auf einen anderen Steuerpflichtigen gelten die für den Verlustabzug bestehenden Grundsätze. Eine Übertragung des Verlustrücktrages im Rahmen von Umgründungen auf den Rechtsvorgänger ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011281

Dokumentnummer

NOR40226542

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