§ 2.
Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte anzusetzen. Dieser lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011281
Dokumentnummer
NOR40226536
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