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§ 1 VwG-PauschVgtV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.2020

Pauschalvergütung

§ 1.

Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2020 und die folgenden Kalenderjahre mit 53 000 Euro jährlich festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020

Gesetzesnummer

20011272

Dokumentnummer

NOR40226345

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