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§ 2 Verlängerung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 258 Abs. 3 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
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29.8.2020 bis 28.12.2020 (BGBl. II Nr. 609/2020)
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