Vorläufige Trassensicherung
§ 2.
(1) Die Rechtswirkungen des § 5a Abs. 5 HlG, wonach auf den im Geländestreifen liegenden Grundstücksteilen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen sowie keine Deponien errichtet oder erweitert werden dürfen, bezieht sich auf den in den Plänen ausgewiesene Geländestreifen in den Gemeinden Langkampfen, Angath, Angerberg, Wörgl, Breitenbach am Inn, Kundl und Radfeld.
(2) Der Geländestreifen nach Abs. 1 ist in den in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung angeführten, beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Eisenbahnbehörde), beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie in den in § 1 Abs. 1 angeführten Standortgemeinden aufliegenden, Plänen ausgewiesen.
Schlagworte
Neubau, Zubau
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2020
Gesetzesnummer
20011263
Dokumentnummer
NOR40226135
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