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ARTIKEL 4 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

ARTIKEL 4

KENNZEICHNUNG

(1) Zu übermittelnde klassifizierte Informationen werden vom Herausgeber in Übereinstimmung mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet. Der Empfänger kennzeichnet erhaltene klassifizierte Informationen mit einer Klassifizierungsstufe, die der Kennzeichnung des Herausgebers entspricht.

(2) Die Pflicht zur Kennzeichnung mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt, vervielfältigt oder übersetzt werden.

(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben werden. Der Herausgeber informiert den Empfängerunverzüglich über jede Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020

Gesetzesnummer

20011257

Dokumentnummer

NOR40225999

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