ARTIKEL 4
KENNZEICHNUNG
(1) Zu übermittelnde klassifizierte Informationen werden vom Herausgeber in Übereinstimmung mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet. Der Empfänger kennzeichnet erhaltene klassifizierte Informationen mit einer Klassifizierungsstufe, die der Kennzeichnung des Herausgebers entspricht.
(2) Die Pflicht zur Kennzeichnung mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt, vervielfältigt oder übersetzt werden.
(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben werden. Der Herausgeber informiert den Empfängerunverzüglich über jede Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020
Gesetzesnummer
20011257
Dokumentnummer
NOR40225999
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