ARTIKEL 12
SICHERHEITSVERLETZUNGEN
(1) Im Falle einer bzw. eines vermuteten oder festgestellten unberechtigten Preisgabe, widerrechtlichen Verwendung oder Verlusts von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen informiert die zuständige Behörde des Empfängers unverzüglich die zuständige Behörde des Herausgebers schriftlich.
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.
(3) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020
Gesetzesnummer
20011257
Dokumentnummer
NOR40226006
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