ARTIKEL 5
Investitionen
(1) Ungeachtet des Artikels 3 und des Artikels 4 und nachdem der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 22 Absatz 10 geprüft hat, ob Gegenseitigkeitsvereinbarungen bestehen, können die Vertragsparteien gestatten, dass die Mehrheitsbeteiligung und/oder wirksame Kontrolle von Luftfahrtunternehmen Israels durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren Staatsangehörige, oder von Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union durch Israel oder dessen Staatsangehörige gemäß den Bedingungen von Absatz 2 wahrgenommen wird.
(2) In Bezug auf Absatz 1 sind spezifische Investitionen von Anteilseignern der Vertragsparteien nach vorherigem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 22 Absatz 2 im Einzelfall erlaubt.
- In diesem Beschluss sind die Bedingungen anzugeben, die für die Erbringung der vereinbarten Dienste im Rahmen dieses Abkommens und für Dienste zwischen Drittstaaten und den Vertragsparteien gelten. Die Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 9 gelten für diese Art von Beschlüssen nicht.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20011251
Dokumentnummer
NOR40225615
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