TITEL III
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 21
Auslegung und Durchsetzung
(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um für die Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen Sorge zu tragen, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der mit diesem Abkommen verfolgten Ziele gefährden könnten.
(2) Jede Vertragspartei ist für eine ordnungsgemäße Durchsetzung dieses Abkommens in ihrem Gebiet verantwortlich, insbesondere in Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr, die in Anhang VI näher beschrieben sind.
(3) Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei bei Untersuchungen zu möglichen Verstößen, die diese Vertragspartei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach diesem Abkommen durchführt, gemäß dem geltenden Recht der betreffenden Vertragspartei alle notwendigen Informationen zur Verfügung und leistet ihr die erforderliche Unterstützung.
(4) Handelt eine Vertragspartei im Rahmen der ihr durch dieses Abkommen übertragenen Zuständigkeiten in Angelegenheiten, die Interessen der anderen Vertragspartei berühren und die Behörden oder Unternehmen dieser Vertragspartei betreffen, so werden die Behörden der genannten anderen Vertragspartei umfassend unterrichtet und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20011251
Dokumentnummer
NOR40225631
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