vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 17 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2020

ARTIKEL 17

Haftung von Luftfahrtunternehmen

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal (Übereinkommen von Montreal).

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in Anhang IV Teil D aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr entsprechen, die in Anhang VI näher beschrieben sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011251

Dokumentnummer

NOR40225627

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)