Anlage
Teil 1
Besonders sensible Bereiche, für die die Stimmrechtsanteile gemäß § 4 Z 1 gelten (abschließende Aufzählung)
- 1. Verteidigungsgüter und –technologien
- 2. Betreiben kritischer Energieinfrastruktur
- 3. Betreiben kritischer digitaler Infrastruktur, insbesondere von 5G Infrastruktur
- 4. Wasser
- 5. Betreiben von Systemen, die die Datensouveränität der Republik Österreich gewährleisten
- (Anm.: Z 6 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
Teil 2
Andere Bereiche, in denen es zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Art. 52 und 65 AEUV kommen kann
- 1. Kritische Infrastrukturen (Einrichtungen, Systeme, Anlagen, Prozesse, Netzwerke oder Teile davon); dazu zählen insbesondere:
- 1.1. Energie
- 1.2. Informationstechnik
- 1.3. Verkehr und Transport
- 1.4. Gesundheit
- 1.5. Lebensmittel
- 1.6. Telekommunikation
- 1.7. Datenverarbeitung oder –speicherung
- 1.8. Verteidigung
- 1.9. verfassungsmäßige Einrichtungen
- 1.10. Finanzen
- 1.11. Forschungseinrichtungen
- 1.12. Sozial- und Verteilungssysteme
- 1.13 chemische Industrie
- 1.14. Investitionen in Grundstücke und Immobilien, die für die Nutzung der unter 1.1. bis 1.13. genannten Infrastrukturen von entscheidender Bedeutung sind
- 2. kritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, einschließlich
- 2.1. künstliche Intelligenz
- 2.2. Robotik
- 2.3. Halbleiter
- 2.4. Cybersicherheit
- 2.5. Verteidigungstechnologien
- 2.6. Quanten- und Nukleartechnologien
- 2.7. Nanotechnologien
- 2.8. Biotechnologien
- 3. die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Ressourcen, einschließlich
- 3.1. Energieversorgung
- 3.2. Rohstoffversorgung
- 3.3. Lebensmittelversorgung
- 3.4. Versorgung mit Arzneimitteln und Impfstoffen, Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Forschung und Entwicklung in diesen Bereichen
- 4. Zugang zu sensiblen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, oder die Fähigkeit, solche Informationen zu kontrollieren
- 5. Freiheit und Pluralität der Medien.
- Als „kritisch“ sind Infrastrukturen im Sinne von Z 1, Technologien im Sinne von Z 2 und Ressourcen im Sinne von Z 3 anzusehen, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen haben, weil deren Störung, Zerstörung, Ausfall oder Verlust schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit, Sicherheit oder das wirtschaftliche und soziale Wohl der Bevölkerung oder das effektive Funktionieren von staatlichen Einrichtungen haben würde
Schlagworte
Krisenvorsorge, Sozialsystem, Quantentechnologie
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Gesetzesnummer
20011250
Dokumentnummer
NOR40225591
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)