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§ 98 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Ermittlung der externen Dosis

§ 98.

(1)  Die externe Dosis von strahlenexponierten Arbeitskräften ist mit Personendosimetern zu ermitteln. Zu diesem Zweck haben die Arbeitskräfte während ihrer Tätigkeit stets ein Dosimeter an der Vorderseite des Rumpfes, unter einer allfällig getragenen Schutzschürze, zu tragen.

(2)  Kann mit einem Dosimeter gemäß Abs. 1 die externe Dosis nicht hinreichend genau ermittelt werden, hat die zuständige Behörde die Verwendung zusätzlicher Dosimeter vorzuschreiben.

(3)  Für die Dosisermittlung gemäß Abs. 1 und 2 sind passive Dosimeter zu verwenden, deren Dosisinformation nicht ohne spezielle Hilfsmittel gelöscht werden kann. Diese Dosimeter sind von der beauftragten Dosismessstelle zu beziehen und jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats unverzüglich an diese zur Auswertung zu übermitteln.

(4)  Zur Ermittlung von gemäß § 5 gesondert zugelassenen Expositionen sind eigens Dosimeter gemäß Abs. 3 zu beziehen und unverzüglich nach Beendigung der Exposition der beauftragten Dosismessstelle mit dem Hinweis, dass es sich um eine gesondert zugelassene Exposition handelt, zur Auswertung zu übermitteln.

(5)  Die Ermittlung der effektiven Dosis und der Organ-Äquivalentdosis hat auf Basis der inAnlage 21 angeführten operationellen Größen und Festlegungen zu erfolgen.

(6)  Kann ein Dosimeter nicht ausgewertet werden, sind von der Dosismessstelle für den betreffenden Kalendermonat aliquote Anteile der Dosisgrenzwerte gemäß § 4 Abs. 2 bis 5 als Ersatzdosis für die betreffende Arbeitskraft zu verwenden und als solche zu kennzeichnen.

(7)  Ist eine individuelle Ermittlung der externen Dosis mit Dosimetern nicht durchführbar oder nur unzureichend möglich, ist die Ermittlung der externen Dosis auf eine Schätzung zu stützen, die anhand von individuellen Messungen bei anderen strahlenexponierten Arbeitskräften, der Ergebnisse der Arbeitsplatzüberwachung gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 oder auf Grundlage von geeigneten behördlich zugelassenen Berechnungsverfahren vorgenommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225500

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