vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 95 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen

§ 95.

(1)  Ermächtigte Ärztinnen/Ärzte, ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste und ermächtigte Krankenanstalten haben Aufzeichnungen über die Untersuchungen gemäß den §§ 89 bis 91 und die Beurteilung der Eignung zu führen. Diese Aufzeichnungen haben auch die gemäß § 94 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Daten und Informationen zu enthalten.

(2)  Die in Abs. 1 genannten Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, bis die untersuchte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder Arbeit als strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie A.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225497

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)