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§ 89 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

2. Abschnitt

Ärztliche Untersuchungen Eignungsuntersuchung

§ 89.

Eine Eignungsuntersuchung gemäß § 69 Abs. 1 StrSchG 2020 hat zu umfassen:

  1. 1. Familien- und Eigenanamnese;
  2. 2. Berufsanamnese auf Grundlage der beabsichtigten Tätigkeit oder Arbeit und unter Berücksichtigung allfälliger früherer Tätigkeiten oder Arbeiten als strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie A;
  3. 3. allgemeine klinische Untersuchung;
  4. 4. komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen, sofern die jeweilige Untersuchung zur Beurteilung der Eignung erforderlich ist.

Schlagworte

Familienanamnese

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225491

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