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§ 68 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften

§ 68.

(1)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere

  1. 1. die Strahlenschutzbeauftragten,
  2. 2. die Beauftragten für das integrierte Managementsystem sowie
  3. 3. alle sonstigen weisungsbefugten Personen
  1. zu benennen und deren Aufgabenbereiche darzulegen sind. Die Betriebsorganisation sowie Änderungen derselben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.

(2)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Vorschriften für den sicheren Betrieb der Entsorgungsanlage zu erstellen, bei Bedarf zu aktualisieren und den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsvorschriften müssen mindestens Folgendes enthalten:

  1. 1. Betriebsorganisation;
  2. 2. organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb der Entsorgungsanlage;
  3. 3. Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb der Entsorgungsanlage festgelegt sind, insbesondere betreffend Strahlenschutz, Brandschutz, Instandhaltung, Sicherung der radioaktiven Abfälle und von radioaktiven Quellen sowie Zutritt;
  4. 4. Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung der Entsorgungsanlage einschließlich sicherheitsrelevanter Systeme;
  5. 5. sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte;
  6. 6. Kriterien für das Erkennen und das Bewerten von sicherheitsrelevanten Ereignissen sowie zu veranlassende Maßnahmen im Fall solcher Ereignisse;
  7. 7. Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß § 74 Abs. 2;
  8. 8. Vorkehrungen gemäß § 69 Abs. 3 Z 2 zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;
  9. 9. Wiederholungsprüfungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen;
  10. 10. Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung einer effektiven Sicherheitskultur.

Schlagworte

Wartungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225470

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