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§ 51 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

6. Hauptstück

Strahlengeneratoren

1. Abschnitt

Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen Allgemeine Bestimmungen

§ 51.

(1)  Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß § 108 betrieben werden, sofern

  1. 1. sie keine Vollschutzeinrichtungen gemäß § 54 sind,
  2. 2. nicht durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt ist, dass Bereiche, in denen die Dosisleistung drei Mikrosievert pro Stunde überschreiten kann, nicht zugänglich sind, oder
  3. 3. dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht.

(2)  Für jede Röntgeneinrichtung müssen neben den zugehörigen Begleitpapieren in deutscher Sprache vorliegen:

  1. 1. ein für die sichere Bedienung ausreichender Auszug aus der Bedienungsanleitung;
  2. 2. Angaben über technische Daten der Röntgeneinrichtung, die zur Festlegung von geeigneten Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind;
  3. 3. eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen;
  4. 4. eine Wartungsanleitung.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225453

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