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§ 119 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

2. Hauptstück

Berufliche Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlung Dosisabschätzung für das fliegende Personal

§ 119.

(1)  Die Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen derAnlage 23 zu erfolgen.

(2)  Die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1 ist bei relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter unverzüglich, ansonsten mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Die Meldepflichten gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020 gelten sinngemäß auch für diese neuerlichen Dosisabschätzungen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225521

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