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Anlage 9 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Anlage 9

Zu § 47 Abs. 1 und 2

Arbeitsplatztypen für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen

Art der Tätigkeit

Arbeitsplatztype

C

B

A

I

- -

(1 bis 103)*FGi

> 103 *FGi

II

(1 bis 101)*FGi

(101 bis 104)*FGi

> 104 *FGi

III

(1 bis 102)*FGi

(102 bis 105)*FGi

> 105 *FGi

IV

(101 bis 103)*FGi

(103 bis 106)*FGi

> 106 *FGi

V

(102 bis 104)*FGi

(104 bis 107)*FGi

> 107 *FGi

    

FGi ist die Freigrenze gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2.

Art der Tätigkeit:

  1. I. Verfahren auf trockenem Wege mit Staubentwicklung
  2. II. komplexe Verfahren auf nassem Wege, bei denen die Gefahr des Verschüttens von Flüssigkeit besteht; einfache Verfahren auf trockenem Wege und Tätigkeiten mit flüchtigen radioaktiven Verbindungen
  3. III. gewöhnliche chemische Verfahren
  4. IV. sehr einfache Verfahren auf nassem Wege
  5. V. Lagerung

Sollen an einem Arbeitsplatz gleichzeitig mehrere Radionuklide verwendet und/oder mehrere Tätigkeitsarten gemäß obiger Tabelle ausgeübt werden, ist für jedes dieser Radionuklide der Quotient aus der vorgesehenen Maximalaktivität und der für das jeweilige Radionuklid an der vorgesehenen Arbeitsplatztype höchstzulässigen Aktivität für alle vorgesehenen Tätigkeitsarten zu bilden. Übersteigt die Summe aller so gebildeten Quotienten den Wert von eins, sind die Tätigkeiten an der vorgesehenen Arbeitsplatztype nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225539

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