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§ 12 PrivHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Studienrechtliche Mindestanforderungen

§ 12.

(1) In den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

  1. 1. Zulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums;
  2. 2. Unterbrechung des Studiums und Erlöschen der Zulassung zum Studium;
  3. 3. Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen, sowie Einsichtnahme in Beurteilungsunterlagen;
  4. 4. Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen;
  5. 5. Regelungen hinsichtlich der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen und Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten;
  6. 6. Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden;
  7. 7. Regelungen bezüglich Aberkennung oder Widerruf akademischer Grade.

(2) Die Satzungsteile gemäß Abs. 1 und die Studienpläne der Studien und der Hochschul- oder Universitätslehrgänge sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.

Schlagworte

Masterarbeit

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20011248

Dokumentnummer

NOR40261598

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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