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§ 3 InvPrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Förderungsrichtlinie

§ 3.

(1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Richtlinie für die Abwicklung der COVID-19 Investitionsprämie zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1. Rechtsgrundlagen, Ziele,
  2. 2. den Gegenstand der Förderung,
  3. 3. die förderbaren Kosten,
  4. 4. die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
  5. 5. das Ausmaß und die Art der Förderung,
  6. 6. das Verfahren, insbesondere
  1. a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
  2. b) Entscheidung,
  3. c) Auszahlungsmodus,
  4. d) Behalteverpflichtungen,
  5. e) Berichtspflichten des Fördernehmers,
  6. f) Einstellung und Rückforderung der Förderung,
  1. 7. Geltungsdauer,
  2. 8. Evaluierung.

(2) Die Förderungsrichtlinie wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020

Gesetzesnummer

20011242

Dokumentnummer

NOR40225229