Zuschüsse zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen
§ 1.
Die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) haben den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Gesetzesnummer
20011230
Dokumentnummer
NOR40224882
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