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ARTIKEL 28 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2020

ARTIKEL 28

Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen

Dieses Abkommen und alle Änderungen werden bei der ICAO und bei dem Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20011229

Dokumentnummer

NOR40224875

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