ARTIKEL 24
Geographische Ausweitung des Abkommens
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Führung eines kontinuierlichen Dialogs, um die Vereinbarkeit dieses Abkommens mit dem Prozess von Barcelona zu gewährleisten, und streben als letztendliches Ziel einen gemeinsamen Luftverkehrsraum Europa-Mittelmeer an. Daher wird die Möglichkeit, in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen zu beschließen, um ähnliche Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zu berücksichtigen, im Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 21 Absatz 11 (Gemeinsamer Ausschuss) geprüft.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Gesetzesnummer
20011229
Dokumentnummer
NOR40224871
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