vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 12 Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2020

ARTIKEL 12

Preisgestaltung

(1) Die Vertragsparteien erlauben den Luftfahrtunternehmen die freie Preisbildung auf der Grundlage eines freien und lauteren Wettbewerbs.

(2) Sie schreiben keine Anmeldung oder Mitteilung der Preise vor.

(3) Die zuständigen Behörden können untereinander neben anderen Fragen beispielsweise erörtern, ob Preise ungerechtfertigt, unangemessen, diskriminierend oder subventioniert sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020

Gesetzesnummer

20011226

Dokumentnummer

NOR40224787

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)