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ARTIKEL 25 Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgliedstaaten – USA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2020

ARTIKEL 25

Vorläufige Anwendung

Vorbehaltlich des Inkrafttretens gemäß Artikel 26

  1. 1. kommen die Vertragsparteien überein, dieses Abkommen ab dem 30. März 2008 anzuwenden;
  2. 2. kann jede Vertragspartei der anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Abkommen nicht mehr anwenden will. In diesem Falle endet die Anwendung um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen Mitteilung in Kraft ist, es sei denn, die Beendigung der Anwendung wird vor dem Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung der Vertragsparteien wieder zurückgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20011223

Dokumentnummer

NOR40224535

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