ARTIKEL 2
Billige und gleiche Wettbewerbsbedingungen
Jede Vertragspartei gibt den Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien in billiger und gleicher Weise Gelegenheit, bei der Durchführung des durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs miteinander in Wettbewerb zu treten.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20011223
Dokumentnummer
NOR40224512
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