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§ 6 ETV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2020

Erstprüfung

§ 6.

Jede elektrische Niederspannungsanlage muss einer Prüfung nach den anerkannten Regeln der Technik unterzogen werden, bevor sie erstmalig in Betrieb genommen wird, um die Einhaltung der Erfordernisse des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 nachzuweisen. Bei Anwendung der jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften ist die Anforderung an diese Erstprüfung als erfüllt anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20011222

Dokumentnummer

NOR40224501

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