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§ 4 TK-NSiV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2020

Warnhinweis

§ 4.

(1) Unbeschadet von § 23 des Bundesgesetzes zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen (Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz – NISG, BGBl. I Nr. 111/2018), können Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste von ihnen als sicherheitsrelevant erachtete Risiken und Vorfälle, die nicht der Meldepflicht nach § 3 Abs. 1 unterliegen, der Regulierungsbehörde übermitteln. Dieser Warnhinweis darf keine personenbezogenen Daten natürlicher Personen (abgesehen von jenen des Einmelders) enthalten.

(2) Der Warnhinweis soll sämtliche relevanten Angaben zum Risiko bzw. zum Vorfall und zu den technischen Rahmenbedingungen, die im Mitteilungszeitpunkt bekannt sind, enthalten, insbesondere die vermutete oder tatsächliche Ursache und die betroffenen Betriebsmittel. Angaben über später bekanntgewordene Umstände zum Risiko oder Vorfall sind in Folgemitteilungen zu übermitteln. Warnhinweis und Folgemitteilungen sind in dem für verpflichtende Meldungen vorgegebenen elektronischen Format über das Meldeportal der Regulierungsbehörde einzubringen; § 3 Abs. 1, letzter Satz, gilt entsprechend. Die Regulierungsbehörde hat den Warnhinweis sowie die jeweilige Mitteilung an das zuständige Computer-Notfallteam gemäß § 23 Abs. 2 iVm. Abs. 3 NISG und mit Einwilligung des Einmelders an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten.

Schlagworte

Netzsystem

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020

Gesetzesnummer

20011212

Dokumentnummer

NOR40224367

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