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§ 2 Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Berufsprofil

§ 2.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fertigungsmesstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten ausführen zu können:

  1. 1. Fertigungsmesstechnik – Schwerpunkt Produktmessung:
  1. a. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen sowie Erstellen von Skizzen, Ablaufplänen und einfachen fertigungsgerechten Zeichnungen,
  2. b. Bearbeiten und Adaptieren von Zeichnungen und einfachen Modellen mittels CAD-Software,
  3. c. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen, Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen,
  4. d. Mitarbeiten beim Vorbereiten, Bedienen, Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren der betriebsspezifischen Apparate, Maschinen bzw. Produktionsanlagen,
  5. e. Mitarbeiten beim betriebsspezifischen Herstellen von Elementen, Bauteilen bzw. Produkten oder beim Anbieten von betriebsspezifischen Dienstleistungen sowie beim Überwachen der Arbeitsabläufe der betriebsspezifischen Produktionsanlagen und Sicherstellen der Produktqualität,
  6. f. Erkennen und Formulieren von möglichen Prozessoptimierungen,
  7. g. Vorbereiten und Aufbereiten des Messgutes sowie Anwenden von betriebsspezifischen Messverfahren und Messmitteln,
  8. h. Erkennen von Messunsicherheiten und von Einflüssen auf Messergebnisse,
  9. i. Prüfen von erhaltenen Messdaten auf Plausibilität und Identifizieren von Fehlerquellen,
  10. j. Auswählen und Festlegen von unterschiedlichen Messtrategien, Messverfahren und Messmitteln in Abhängigkeit von unterschiedlichen Kriterien,
  11. k. Justieren, Instandhalten und Warten von betriebsspezifischen Messmitteln,
  12. l. Erstellen und Adaptieren von betriebsspezifischen Messprogrammen,
  13. m. Lesen und Interpretieren von Messergebnissen, Berichten und visuellen Darstellungen,
  14. n. Protokollieren und Dokumentieren von Messungen, Aufbereiten und Visualisieren von Daten und Messergebnissen sowie Durchführen von einfachen statistischen Auswertungen,
  15. o. Anwenden von Problemlösungsmethoden,
  16. p. Präsentieren und Argumentieren von Daten und Messergebnissen gegenüber internen und externen Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise,
  17. q. Durchführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards.
  1. 2. Fertigungsmesstechnik – Schwerpunkt Produktionssteuerung:
  1. a. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen sowie Erstellen von Ablaufplänen,
  2. b. Mitarbeiten beim Vorbereiten, Bedienen, Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren der betriebsspezifischen Apparate, Maschinen bzw. Produktionsanlagen,
  3. c. Mitarbeiten beim betriebsspezifischen Herstellen von Elementen, Bauteilen bzw. Produkten oder beim Anbieten von betriebsspezifischen Dienstleistungen sowie beim Überwachen der Arbeitsabläufe der betriebsspezifischen Produktionsanlagen und Sicherstellen der Produktqualität,
  4. d. Probenehmen (inklusive Messgutvorbereitung und Messgutaufbereitung) sowie Durchführen grundlegender labormäßiger Methoden,
  5. e. Erkennen und Formulieren von möglichen Prozessoptimierungen,
  6. f. Vorbereiten und Aufbereiten des Messgutes sowie Anwenden von betriebsspezifischen Messverfahren und Messmitteln,
  7. g. Erkennen von Messunsicherheiten und von Einflüssen auf Messergebnisse,
  8. h. Prüfen von erhaltenen Messdaten auf Plausibilität und Identifizieren von Fehlerquellen,
  9. i. Auswählen und Festlegen von unterschiedlichen Messtrategien, Messverfahren und Messmitteln in Abhängigkeit von unterschiedlichen Kriterien,
  10. j. Justieren, Instandhalten und Warten von betriebsspezifischen Messmitteln,
  11. k. Erstellen und Adaptieren von betriebsspezifischen Messprogrammen,
  12. l. Lesen und Interpretieren von Messergebnissen, Berichten und visuellen Darstellungen,
  13. m. Protokollieren und Dokumentieren von Messungen, Aufbereiten und Visualisieren von Daten und Messergebnissen sowie Durchführen von einfachen statistischen Auswertungen,
  14. n. Anwenden von Problemlösungsmethoden,
  15. o. Präsentieren und Argumentieren von Daten und Messergebnissen gegenüber internen und externen Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise,
  16. p. Durchführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20011203

Dokumentnummer

NOR40224164

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