Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 15.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 13 mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) Die §§ 5 bis 13 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin (Buchbinder/Buchbinderin-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 129/2017, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 der Buchbinder/Buchbinderin-Ausbildungsordnung und unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 11 der Buchbinder/Buchbinderin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 129/2017, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die bis 30. Juni 2020 im Lehrberuf Buchbinder/Buchbinder ausgebildet wurden und die gemäß dem Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt das Lehrverhältnis noch nicht abgeschlossen haben, können gemäß der in Abs. 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
(6) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Buchbindetechnik und Postpresstechnologie ab 1. Juli 2021 zur Gänze anzurechnen.
(7) Die Zweckmäßigkeit des Berufsprofils und des Berufsbildes für den Lehrberuf Buchbindetechnik und Postpresstechnologie ist mit wissenschaftlicher Begleitung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat aufgrund des Ergebnisses der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2025 ein bezugnehmendes Gutachten an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020
Gesetzesnummer
20011202
Dokumentnummer
NOR40224152
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