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§ 94 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Information

§ 94.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Bevölkerung sowie Behörden und Interessenträgern, die in den Schutz vor Radon involviert sind, Informationen bereitzustellen über

  1. 1. die Exposition durch Radon in Innenräumen und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
  2. 2. die Wichtigkeit der Durchführung von Radonmessungen,
  3. 3. die möglichen technischen Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration,
  4. 4. die wesentlichen Inhalte des Radon-Maßnahmenplans gemäß § 93 Abs. 1 und der Umsetzungsstrategien gemäß § 93 Abs. 3 sowie
  5. 5. die Ergebnisse aus den Erhebungen gemäß § 92 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223987

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