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§ 89 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Behördliche Überprüfung

§ 89.

(1)  Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der sich aus § 88 Abs. 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.

(2)  Stellt die zuständige Behörde fest, dass in Abs. 1 genannte Verpflichtungen nicht eingehalten werden, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223982

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