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§ 65 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Wechsel in der Person der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten

§ 65.

(1)  Ein Wechsel in der Person der/des der Behörde genannten Strahlenschutzbeauftragten ist von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber unter Nennung der/des neuen Strahlenschutzbeauftragten und Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.

(2)  Die zuständige Behörde hat den Probebetrieb bzw. die Ausübung der Tätigkeit zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person die Aus- und Fortbildungserfordernisse nicht erfüllt.

Schlagworte

Ausbildungsnachweis, Ausbildungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223958

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