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§ 61 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

15. Abschnitt

Behördliche Überprüfung Behördliche Überprüfung

§ 61.

(1)  Die Ausübung einer gemäß § 17 bewilligten Tätigkeit ist von der Bewilligungsbehörde zu überprüfen. Die Überprüfungen haben mindestens zu erfolgen:

  1. 1. einmal pro Jahr bei
  1. a) Forschungsreaktoren,
  2. b) Entsorgungsanlagen,
  3. c) gefährlichen radioaktiven Quellen sowie
  4. d) Teilchenbeschleunigern;
  1. 2. alle vier Jahre bei
  1. a) zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen sowie
  2. b) veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen;
  1. 3. alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.

(2)  Die Ausübung einer meldepflichtigen Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie die Verwendung eines gemäß § 33 bauartzugelassenen Gerätes ist von der für den Standort des Unternehmens bzw. der Verwenderin/des Verwenders zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

(3)  Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie Überprüfungen eines gemäß § 16 bewilligten Probebetriebes jederzeit durchführen.

(4)  Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben die Einhaltung der für die betreffende Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakte zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223954

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