Dosisbegrenzung
§ 6.
In geplanten Expositionssituationen darf die Summe der Dosen, der eine Einzelperson ausgesetzt ist, die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgesetzten Dosisgrenzwerte nicht überschreiten. Dosisgrenzwerte gelten nicht für medizinische Expositionen sowie für Expositionen zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung verwendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223898
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