6. Abschnitt
Bauartzugelassene Geräte Zulassung von Bauarten
§ 33.
(1) Für das Inverkehrbringen in Österreich von Geräten, die Strahlenquellen enthalten, kann eine Bauartzulassung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragt werden. Zur Antragstellung berechtigt ist die Herstellerin/der Hersteller des Gerätes sowie bei ausländischen Herstellerinnen/Herstellern deren Bevollmächtigte in Österreich.
(2) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen.
(3) Eine Bauartzulassung ist zu erteilen, wenn
- 1. die beabsichtigte Verwendung des Gerätes kein medizinisch-radiologisches Verfahren ist,
- 2. die beabsichtigte Verwendung des Gerätes gerechtfertigt ist,
- 3. hinsichtlich der Verlässlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
- 4. die gemäß § 36 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- und Aktivitätswerte eingehalten werden sowie
- 5. Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, so ausgeführt sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.
(4) In ein Verfahren zur Zulassung einer Bauart sind Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 einzubeziehen.
(5) In den Zulassungsbescheid sind insbesondere aufzunehmen:
- 1. die Merkmale der Bauart,
- 2. deren zugelassene Verwendung sowie
- 3. unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung allfällige Bedingungen und Auflagen für die Verwendung und im Fall von Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, auch für die Beseitigung der Quellen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist.
Schlagworte
Dosisleistungswert
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223925
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