Gefahr im Verzug, Untersagung, Einschränkung, Widerruf einer Bewilligung
§ 21.
(1) Die zuständige Behörde hat bei Gefahr im Verzug gemäß § 148 vorzugehen. Erforderlichenfalls hat sie die betreffende Tätigkeit zu untersagen oder einzuschränken.
(2) Nach einer Untersagung oder Einschränkung einer Tätigkeit darf diese erst wieder aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Ursache der Gefahr beseitigt ist. Für die Beseitigung der Ursache hat die zuständige Behörde eine angemessene Frist zu setzen, die in begründeten Fällen verlängert werden kann.
(3) Die zuständige Behörde hat eine Bewilligung zu widerrufen, wenn
- 1. die Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 4 ergeben hat, dass diese nicht mehr gerechtfertigt ist, oder
- 2. die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, die vertretungsbefugten Personen die Verlässlichkeit nicht mehr besitzen oder
- 3. die gemäß Abs. 2 gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223913
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)