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§ 132 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

3. Hauptstück

Zentrale Strahlenschutzregister, Strahlenschutzpass Gemeinsame Bestimmungen

§ 132.

(1)  Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat

  1. 1. ein Zentrales Dosisregister,
  2. 2. ein Zentrales Quellenregister und
  3. 3. ein Zentrales Störfallregister

(2)  Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Führung der Zentralen Strahlenschutzregister jener ausgegliederten Einheiten des Bundes bedienen, bei denen sie die Gesellschafterrechte wahrnimmt.

(3)  Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einen Zugriff auf die in den Zentralen Strahlenschutzregistern gespeicherten Daten haben.

(4)  Die Meldungen an die Zentralen Strahlenschutzregister sind in elektronischer Form unter Verwendung der von den Registern zur Verfügung gestellten Schnittstellen, Formulare und Eingabemasken durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224025

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