Ermächtigung von Stellen zur Ermittlung der Dosis von fliegendem Personal
§ 130.
(1) Stellen für die Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2) Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(3) Eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Überwachungsstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
- 1. die Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
- 2. die Stelle die gemäß § 90 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40224023
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