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§ 124 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

An-sich-Ziehen von Zuständigkeiten

§ 124.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Zuständigkeit für eine Notfallexpositionssituation aufgrund eines Ereignisses, das nicht in § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannt ist, an sich ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224017

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