An-sich-Ziehen von Zuständigkeiten
§ 124.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Zuständigkeit für eine Notfallexpositionssituation aufgrund eines Ereignisses, das nicht in § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannt ist, an sich ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40224017
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