vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 120 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Notfallsysteme, erforderliche Daten

§ 120.

(1)  Zur Bewertung möglicher Auswirkungen von radiologischen Notfällen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

  1. 1. Entscheidungshilfesysteme einzurichten und zu betreiben,
  2. 2. sicherzustellen, dass meteorologische Daten und deren Bewertungen im radiologischen Notfall sowie bei Notfallübungen zur Verfügung stehen, sowie
  3. 3. im Rahmen der bilateralen und internationalen Zusammenarbeit anzustreben, dass aktuelle Strahlenmessdaten sowie Ergebnisse von Entscheidungshilfesystemen und andere für die Bewertung relevante Daten aus anderen Staaten zur Verfügung stehen.

(2)  Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Lagedarstellungssystem zur Erfassung von Informationen über einen radiologischen Notfall einzurichten, zu betreiben und allen Behörden mit einer festgelegten Rolle im Notfallmanagement Zugriff darauf zu gewähren. In diesem Lagedarstellungssystem sind insbesondere zu erfassen:

  1. 1. Daten zur Notfallexpositionssituation,
  2. 2. Bewertung der Lage und Abschätzung der Folgen,
  3. 3. Schutzmaßnahmen und Abschätzung ihrer Wirksamkeit sowie
  4. 4. Hintergrundinformationen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)