2. Teil
Geplante Expositionssituationen
1. Hauptstück
Tätigkeiten
1. Abschnitt
Rechtfertigung und Verbot von Tätigkeiten Rechtfertigung
§ 12.
(1) Neue Tätigkeiten müssen vor ihrer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 oder Zulassung gemäß den §§ 32 oder 33 im Sinne des § 4 Abs. 1 gerechtfertigt werden. Bei der Prüfung der Rechtfertigung sind neben dem Nutzen der betreffenden Tätigkeit und der durch diese Tätigkeit möglicherweise verursachten gesundheitlichen Schädigung auch der Nutzen, die Risiken und die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken zu berücksichtigen, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.
(2) Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeiten muss überprüft werden, sobald
- 1. wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der betreffenden Tätigkeit vorliegen oder
- 2. wesentliche neue Informationen über den Nutzen, die Risiken oder die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken gemäß Abs. 1 vorliegen oder
- 3. neue Verfahren und Techniken verfügbar sind, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.
(3) Bei der Prüfung und Überprüfung der Rechtfertigung gemäß Abs. 1 bzw. 2 sind die berufliche Exposition, die Exposition der Bevölkerung und gegebenenfalls die medizinische Exposition zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223904
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